2019

2019

Artikel aus der NZ vom 05.12.2019:

Artikel aus der NZ vom 04.07.2019:

Artikel aus der Nordsee-Zeitung vom 26.04.2019:

Artikel in der Nordsee-Zeitung vom 01.03.2019:

Nordsee-Zeitung vom 12.02.2019:

Bei diesem Bericht hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen: Frank Dittmann ist nicht im Revisionsausschuss, sondern Karl-Heinz Joost!!!

 

14.01.2019:
Achtung!!!

 

Zahlreiche unserer Gewässer sind seit Dezember 2018 Teil des

Naturschutzgebietes „Teichfledermausgewässer“

Im Zuge der Umsetzung der FFH- (Flora-Fauna-Habitat) Richtlinie wurden Ende 2018 zahlreiche Gewässer im Landkreis Cuxhaven zum Naturschutzgebiet (NSG) „Teichfledermausgewässer“ erklärt. Von dem NSG sind dabei u.a. auch der Schwanensee, der Dieksee, der Wersaber See, der Krautsee, der See am Siel sowie weite Teile des Aschwardener Flutgrabens betroffen.

Auch wenn mit der Ausweisung des NSG zum Glück keine größeren Einschränkungen der anglerischen Nutzung verbunden sind, so sind wir als ASV Uthlede e.V. zukünftig zu einer besonderen Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen und –fachlichen Belange an unseren Gewässern aufgefordert. So kann ein fehlverhalten Einzelner u.U. auch eine ordnungsrechtliche Ahndung durch die Naturschutzbehörde hervorrufen. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf die Verbote hinsichtlich offener Feuerstellen, dem Hinterlassen von Müll und dem Befahren von Flächen mit Fahrzeugen hinweisen.

Ansonsten ist gemäß § 4 Abs. 6 der Naturschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung und Hege der Gewässer durch den jeweiligen Fischereipächter bzw. Eigentümer in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben freigestellt:

  1. Ausübung der fischereilichen Nutzung nur unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation, des natürlichen Uferbewuchses sowie der im Gebiet vorkommenden sensiblen Vogel- bzw. Tierarten,
  2. ohne das Betreten von ungenutzten Uferbereichen (Röhrichte, Hochstaudenfluren etc.) und ohne fischereiliche Nutzung bislang ungenutzter Teiche, Pütten sowie Fließgewässerabschnitte und Seitengewässer,
  3. mit der Nutzung sowie der Pflege vorhandener Angelplätze und unmittelbar der fischereilichen Nutzung zugeordneter Pfade; die Beseitigung oder die fachgerechte Pflege von Gehölzen ist dabei nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
  4. mit Errichtung neuer Angelplätze und mit Befestigung vorhandener Angelplätze nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Naturschutzbehörde,
  5. bei Einsatz von Reusen oder Aalkörben sind die Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten, dass eine Gefährdung von tauchenden Vogelarten und Säugetieren wie dem Fischotter ausgeschlossen ist,
  6. mit dem Befahren des Stoteler Sees mit nicht motorisierten Booten (z.B. Bellybooten) zum Zwecke der Angelnutzung,
  7. mit Durchführung unmittelbar der Ausübung des Angelsportes dienender organisierter Veranstaltungen,
  8. mit der punktuelle Entnahme nicht lebensraumtypischer/ nicht heimischer Wasservegetation; weitergehende Maßnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.

Wir bitten ausdrücklich um Beachtung/ Berücksichtigung der o.a. Regelungen!

Bericht in der Nordsee-Zeitung vom 03.01.2019: